Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verkaufs- und Lieferungsbedingungen
A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
I. Abschluss
- Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden
Bedingungen. - Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht noch einmal bei Vertragsabschluss widersprechen.
- Vereinbarungen – insbesondere soweit sie diese Bedingungen abändern – werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
- Spätestens mit Empfang der Ware gelten unsere allgemeinen Verkaufs- und
Lieferungsbedingungen als angenommen.
II. Zahlungsbedingungen
- Zahlung hat innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum mit 5% Skonto oder
30 Tagen netto zu erfolgen, sofern nicht andere Bedingungen vereinbart sind. Diskontofähige Wechsel nehmen wir aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung zahlungshalber an.
Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Bei Zielüberschreitung werden wir Zinsen und Provisionen gemäß den jeweiligen Banksätzen für kurzfristige Kredite berechnen. - Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenom- mener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns nach dem jeweiligen Abschluss Umstände bekannt werden, die nach unserer Ansicht geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern. Ferner sind wir in einem solchen Fall berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadensersatz zu verlangen. Wir können außerdem die Weiter- veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes auf Kosten des Käufers verlangen.
III. Eigentumsvorbehalt
- Unsere Lieferungen bleiben bis zur Zahlung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, unser Eigentum, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für unsere Saldoforderung.
- Bearbeitung und Verarbeitung erfolgen für uns unter Ausschluss des Eigentums- erwerbs nach § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherheit in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.
- Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen verarbeiteten Ware, z. B. zur Zeit der Bearbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das Gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
- Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen, und solange er nicht im Verzug ist, veräußern.
- Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung gem. den Absätzen 6 und 7 auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
- Die Forderungen des Käufers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach der Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung in Höhe des Wertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware.
- Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht uns gehören- den Waren ohne oder nach Verarbeitung veräußert, gilt die Abtretung der Forde- rung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.
- Der Käufer ist jedoch, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, ermächtigt, die uns abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung einzu- ziehen; er darf dagegen über derartige Forderungen nicht durch Abtretungen ver- fügen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seinem Abnehmer die Abtretung an uns bekannt zu geben.
- Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt von mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
- Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss der Käufer uns unverzüglich benachrichtigen.
IV. Erfüllungsort und Gerichtsstand
- Für beide Vertragsteile ist Erfüllungsort Marl, Gerichtsstand Marl, und zwar auch für Klagen über Wechsel- und Scheck-Prozess. Wir sind auch berechtigt, den Käufer an seinem Gerichtsstand zu verklagen.
- Vorstehendes gilt auch gegenüber all denjenigen, die für die Verpflichtungen des
Käufers haften.
B. AUSFÜHRUNG DER LIEFERUNGEN:
I. Lieferfrist – Liefertermin
- Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage unserer Bestellungsannahme, jedoch nicht vor Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten.
- Lieferfrist und Liefertermin gelten mit der rechtzeitigen Meldung der Versand- bereitschaft als eingehalten, wenn uns die Absendung ohne unser Verschulden unmöglich ist.
- Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers – um den Zeitraum, um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag im Verzuge ist.
- Falls wir selbst in Verzug geraten, muss der Käufer uns eine angemessene Nach- frist setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann er vom Vertrag insoweit zurücktre- ten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht als versandbereit gemeldet ist.
- Schadensersatzansprüche aus Nichteinhaltung von Lieferfrist oder Liefer- terminen ist ausgeschlossen.
II. Höhere Gewalt
- Ereignisse höherer Gewalt, z. B.: Streik, Aussperrung und Betriebseinschränkung berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer ange- messenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder umöglich machen, und zwar einerlei, ob sie bei uns selbst oder dem Unterlieferer eintreten. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemesse- ner Frist anliefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Käufer zurücktreten.
III. Versand und Gefahrtragung
- Die Ware wird stets, auch bei frachtfreier oder portofreier Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Käufers befördert. Der Versand geschieht in allen Fällen ohne Verantwortung zu billigster Verfrachtung.
- Beförderungs- und Schutzmittel sowie den Versandweg können wir unter Ausschluss jeder Haftung auswählen.
- Die Verpackung wird nicht zurückgenommen.
- Versandfertig gemeldete Ware muss sofort abgerufen werden, andernfalls oder bei Unmöglichkeit der Versendung sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen zu lagern und als „An Werk geliefert” zu berechnen.
IV. Preisberechnung
- Die von uns gelieferten Stückzahlen sind für die Berechnung maßgebend. Wir berechnen unsere am Tage der Lieferung gültigen Preise, das heißt: wir behalten uns die Preiserhöhung und Ermäßigung vor, die bis zur Lieferung von Material- preis und Kostenänderungen eintreten, auch wenn solche mit rückwirkender Kraft verfügt werden.
V. Mängel – Lieferung nicht vertragsgemäßer Ware
- Mängelrügen hat der Käufer innerhalb 14 Tagen nach Eingang der Ware am
Bestimmungsort schriftlich zu erheben. - Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt wer- den können, sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwai- ger Bearbeitung, spätestens aber 6 Monate nach Empfang der Ware, zu rügen.
- Mangelhafte Ware nehmen wir zurück und beseitigen den Mangel bzw. liefern ein einwandfreies Stück. Dabei wird dem anderen Vertragsteil das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung oder Ersatzlieferung Minderung zu verlangen oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche, einschließlich Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. § 276 Abs. 3 BGB bleibt unberührt.
- Stellt der Käufer auf Verlangen nicht prompt das beanstandete Material zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche.
- Mängelansprüche verjähren in zwei Jahren nach Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB).
C. SONSTIGES
- Wird die Vertragsmenge durch die einzelnen Abrufe des Käufers überschritten, so sind wir zur Lieferung des Überschusses berechtigt. Der Überschuss wird zu den Vertragsbedingungen gerechnet. Teillieferungen sind in jedem Falle zulässig. Jede Teillieferung gilt als selbstständiges Geschäft. Sollten einzelne Be- stimmungen der Verkaufs- und Lieferungsbedingungen unwirksam sein, so soll dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen unberührt bleiben.
In jedem Fall gilt unter Ausschluss ausländischen Rechts nur deutsches Recht. - Es wird darauf hingewiesen, dass sämtliche Modellbezeichnungen des Ver- käufers für seine Waren nur zum internen Gebrauch dienen und somit die Funktion von Artikelnummern übernehmen. Der Käufer verpflichtet sich mit Abschluss des Kaufvertrages diese internen Modellbezeichnungen nicht weiter zu verwenden und eigene Artikelnummern oder Marken zum Weiterverkauf zu nutzen. Es wird vom Verkäufer somit ein Rechtsmangel gemäß § 435 BGB im Zusammenhang mit den fraglichen Modellbezeichnungen an den verkauften Waren ausgeschlossen.
- Ohne unsere Zustimmung ist der Käufer nicht berechtigt, mit vermeintlichen Gegenforderungen aus dem Vertragsverhältnis aufzurechnen (Aufrechnungsverbot).